Zahlen / Daten / Fakten
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RECHTLICHE FAKTEN
atypisch stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist in Deutschland bereits seit dem Mittelalter bekannt.
Mit dem Handelsgesetzbuch von 1897 (HGB §§230 ff.) wurden dann die noch heute gültigen Kriterien für eine stille Gesellschaft normiert.
Nicht nur in Deutschland, sondern in fast allen westlichen Nachbarländern wie Frankreich, Italien, Österreich, Schweiz, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Schweden sind vergleichbare Gesellschaftsformen zu finden.
Die Merkmale sind im Wesentlichen mit denen des deutschen Rechts vergleichbar.
Die mitunternehmerische Beteiligung
Die Legaldefinition ist dabei steuerlich geprägt:
§ 15 EStG in Verbindung mit §§ 230ff HGB - Als Mitunternehmer wird derjenige angesehen, auf dessen (Mit-) Rechnung, (Mit-) Verantwortung und (Mit-) Gefahr ein Unternehmen geführt wird.
Es handelt sich um eine Person, die Unternehmensinitiative entfaltet und ein Unternehmerrisiko (max. Totalverlust) trägt.
Er ist sowohl am Gewinn wie auch an den Verlusten des Unternehmens beteiligt.
Zusätzlich ist er am Vermögen, an den stillen Reserven, sowie am Geschäftswert des Unternehmens beteiligt.
Als Mitunternehmer trägt der Gesellschafter Chancen und Risiken wie ein eigenständiger Unternehmer.
Als atypisch stiller Gesellschafter stehen einer Person Kontroll- und Informationsrechte zu.
Der Gesellschafter hat Zustimmungs- und Widerspruchsrechte bei bestimmten außergewöhnlichen Geschäften.
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